Vor der Anmeldung: Prüfungsordnung und Wegleitung lesen
Die Prüfungsordnung und die Wegleitung sind die verbindlichen rechtlichen Grundlagen für Rechte, Pflichten, Zulassung, Anmeldung, Prüfung, Rücktritt, Wiederholung und Rechtsmittel.
Lesen Sie die Prüfungsordnung, die Wegleitung und das Merkblatt Ihrer Fachrichtung vor der Anmeldung. Diese Dokumente sind massgebend, wenn Angaben auf Übersichtsseiten oder in FAQ verkürzt dargestellt werden.
Zulassung
Für die Zulassung zur eidgenössischen Berufsprüfung müssen die Zulassungsbedingungen gemäss Prüfungsordnung erfüllt sein.
Entscheidend sind zwei Ebenen:
1. Genügend Berufserfahrung im Sicherheitsdienstleistungsbereich
Prüfen Sie anhand Ihres höchsten Bildungsabschlusses, wie viele Jahre und wie viele Arbeitsstunden Sie nachweisen müssen. Die Berufserfahrung muss mit Arbeitsbestätigungen belegt sein.
2. Formell korrekte Anmeldung
Alle Unterlagen müssen vollständig, korrekt und innerhalb der Anmeldefrist eingereicht werden. Für Neukandidatinnen und Neukandidaten gehören gemäss Prüfungsordnung insbesondere folgende Unterlagen dazu:
- vollständig ausgefülltes Anmeldeformular mit Angabe der Prüfungssprache und AHV-Nummer
- Lebenslauf
- Arbeitszeugnis oder Arbeitsbestätigung des aktuellen Arbeitgebers mit exakter Anzahl geleisteter Arbeitsstunden und detaillierter Beschreibung der verschiedenen Tätigkeitsbereiche
- Kopien erworbener Ausweise, Arbeitszeugnisse oder Arbeitsbestätigungen, um die geforderte Arbeitspraxis nachzuweisen; die Berufspraxis muss aus der Sicherheitsdienstleistungsbranche stammen
- Kopien der für die Zulassung geforderten Ausweise beziehungsweise Ausbildungsnachweise
- Kopie eines amtlichen Ausweises mit Foto, beidseitig; gültig sind Pass oder Identitätskarte
- korrekt datierter Strafregisterauszug ohne Eintrag
Zusätzliche Unterlagen für die Fachrichtung Personenschutz
Für Neukandidatinnen und Neukandidaten der Fachrichtung Personenschutz sind zusätzlich einzureichen:
- Kopie BLS-AED-Ausweis
- Kopie Führerausweis Kategorie B, beidseitig
- vom VSR anerkannte Fahrweiterbildung (PW Basis, ausgenommen WAB-Kurse)
- Kopie gültige Waffentragbewilligung (WTB) für Faustfeuerwaffen; die WTB muss bis und mit Prüfungstag gültig sein
Ausnahme: Repetentinnen und Repetenten
Für Repetentinnen und Repetenten gilt eine vereinfachte Einreichung, da die fachliche Zulassung bereits geprüft wurde. In der Regel sind erneut einzureichen:
- Anmeldeformular
- Notenblatt
- Kopie Pass oder Identitätskarte
- gültiger Strafregisterauszug
- bei Wohnsitz im Ausland zusätzlich Strafregisterauszug des Wohnsitzstaates
Die Prüfungskommission kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen gemäss Prüfungsordnung einfordern.
Der Bildungsabschluss ist an sich keine Zulassungsvoraussetzung. Er dient dazu, den erforderlichen Umfang an Berufserfahrung festzustellen.
Massgebend ist immer der höchste abgeschlossene Bildungsabschluss im In- oder Ausland.
Die Einstufung erfolgt durch die Prüfungskommission auf Grundlage von Prüfungsordnung, Wegleitung, Vorgaben des SBFI und Merkblatt Zulassung ausländischer Bildungsabschlüsse.
Zulassungskategorie 1 – Sekundarstufe-II-Abschluss oder höher
Wenn Sie einen Abschluss der Sekundarstufe II oder höher vorweisen können, zum Beispiel EFZ, Matura, Bachelor, gleichwertiger oder höherer Abschluss oder ausländischer Abschluss ab EQR/NQR Stufe 4, müssen Sie mindestens nachweisen:
- 2 Jahre Berufserfahrung und 3’200 Arbeitsstunden
Die Berufserfahrung muss in der Sicherheitsdienstleistungsbranche und inhaltlich passend zur angemeldeten Fachrichtung belegt sein.
Zulassungskategorie 2 – EBA oder gleichwertige Ausbildung
Wenn Sie einen EBA-Abschluss oder eine gleichwertige berufliche Ausbildung vorweisen können, müssen Sie mindestens nachweisen:
- 4 Jahre Berufserfahrung und 6’400 Arbeitsstunden
Zulassungskategorie 3 – kein anerkannter Abschluss auf Sekundarstufe II
Wenn Sie keinen anerkannten Abschluss der Sekundarstufe II haben oder Ihre Ausbildung nicht gleichwertig beziehungsweise vom Schweizer Bildungssystem nicht anerkannt ist, müssen Sie mindestens nachweisen:
- 6 Jahre Berufserfahrung und 6’400 Arbeitsstunden
Beispiele für Zulassungskategorie 3 sind kein Abschluss auf Sekundarstufe II, Abschlüsse ohne berufliche Grundbildung, in der Schweiz nicht anerkannte Ausbildungen.
Für bestimmte im Ausland erworbene Aus- und Weiterbildungen bestehen keine formellen Vergleichbarkeits- bzw. Anerkennungsabkommen mit der Schweiz. Solche Abschlüsse können daher nicht automatisch anerkannt werden und müssen gegebenenfalls im Einzelfall durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) auf ihre Gleichwertigkeit geprüft werden. Die Beurteilung erfolgt unabhängig vom Herkunftsland und basiert ausschliesslich auf der Vergleichbarkeit des jeweiligen Abschlusses.
Bei ausländischen Bildungsabschlüssen ist immer der höchste im Herkunftsland erworbene Abschluss einzureichen.
Die Anerkennung und Einstufung erfolgt gemäss Prüfungsordnung, Wegleitung, Vorgaben des SBFI und Merkblatt Zulassung ausländischer Bildungsabschlüsse.
Für ausländische Abschlüsse dienen EQR und NQR beziehungsweise nationale Qualifikationsrahmen als Vergleichshilfe:
- EQR (Europäischer Qualifikationsrahmen)/NQR (Nationaler Qualifikationsrahmen) Stufe 4 oder höher kann EFZ-gleichwertig sein.
- Mindestens zweijährige berufsbegleitende Ausbildung kann EBA-gleichwertig sein.
- Nicht anerkannte oder nicht gleichwertige Ausbildungen führen in der Regel zu Zulassungskategorie 3.
Die definitive Einstufung erfolgt durch die Prüfungskommission.
Ja. Eine Anmeldung ist auch ohne anerkannten Ausbildungsabschluss oder mit einem nicht anerkannten Abschluss möglich, sofern Sie die erforderliche Berufserfahrung vollständig, fristgerecht und fachrichtungsspezifisch nachweisen können.
In diesem Fall erfolgt die Einstufung in der Regel in Zulassungskategorie 3.
Für Zulassungskategorie 3 müssen Sie mindestens nachweisen:
- 6 Jahre Berufserfahrung in der Sicherheitsdienstleistungsbranche und 6’400 Arbeitsstunden
- Berufserfahrung, die zur angemeldeten Fachrichtung passt
- vollständige Arbeitsbestätigungen mit Zeitraum, Pensum oder Stunden und konkreten Tätigkeiten
Entscheidend ist nicht der fehlende Abschluss selbst, sondern ob die erforderliche Berufserfahrung vollständig und belegbar nachgewiesen wird. Die Berufserfahrung muss spätestens zum Ende der Anmeldefrist vollständig erfüllt sein.
Berufserfahrung und Tätigkeiten
Anerkannt wird ausschliesslich sicherheitsrelevante Berufserfahrung, sofern diese durch Arbeitgeberbestätigungen belegt ist.
Die Berufserfahrung muss spätestens zum Ablauf der Anmeldefrist vollständig erfüllt sein. Später erworbene Berufserfahrung wird nicht berücksichtigt.
Die Berufserfahrung muss zudem inhaltlich zur angemeldeten Fachrichtung passen.
Es sind so viele Arbeitsbestätigungen einzureichen, wie notwendig sind, um die gemäss Einstufung erforderliche Berufserfahrung vollständig nachzuweisen:
| Einstufung | Erforderliche Berufserfahrung |
|---|---|
| Zulassungskategorie 1 | 2 Jahre / 3’200 Stunden |
| Zulassungskategorie 2 | 4 Jahre / 6’400 Stunden |
| Zulassungskategorie 3 | 6 Jahre / 6’400 Stunden |
Eine einzelne Bestätigung genügt nur dann, wenn daraus die gesamte Dauer, der Umfang und die konkreten Tätigkeiten eindeutig hervorgehen.
Arbeitsbestätigungen müssen enthalten:
- Zeitraum
- Pensum oder exakte Arbeitsstunden
- Funktion
- konkrete Tätigkeiten
- Bezug zur angemeldeten Fachrichtung
Die Tätigkeiten müssen inhaltlich zur angemeldeten Fachrichtung passen.
Bewachung
- Objektschutz
- Kontrollgänge
- Patrouillen
- Überwachung von Anlagen
Zentralendienste
- Leitstellen
- Einsatzzentralen
- Überwachung
- Koordination
- Disposition
- Alarmmanagement
Nicht ausreichend ist nur die allgemeine Angabe „Sicherheitsmitarbeiter“ ohne konkrete Tätigkeiten.
Anlassdienst
- Sicherheitsaufgaben bei Veranstaltungen
- Zutrittskontrollen
- Besucherlenkung
- Crowd Management
Nicht ausreichend ist nur die allgemeine Angabe „Sicherheitsmitarbeiter“ ohne Anlass- oder Eventbezug.
Personenschutz
- Schutzaufträge
- Begleitschutz
- Personenschutz-Einsätze
Für Personenschutz müssen zusätzlich mindestens 200 Stunden im Personenschutz separat ausgewiesen werden.
Militärpolizei / Infanterie Schweiz
Kann angerechnet werden, wenn sicherheitsrelevante Aufgaben bestätigt sind.
Militär / Polizei Ausland
Kann nur berücksichtigt werden, wenn eine inhaltliche Vergleichbarkeit besteht und die Tätigkeiten nachweisbar sind.
Sicherheitsdienste Ausland
Können berücksichtigt werden, wenn der Beruf beziehungsweise die Tätigkeit im Herkunftsland anerkannt ist und die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten nachvollziehbar belegt sind.
Anmeldung, Fristen und Ablauf
Die Anmeldung erfolgt in einer klaren Reihenfolge. Bitte beginnen Sie nicht erst mit dem Formular, sondern prüfen Sie zuerst Termin, Zulassung und Fristen.
Schritt 1 – Nächste Prüfung und Anmeldefrist prüfen
Prüfen Sie zuerst, wann die nächste Prüfung Ihrer Fachrichtung stattfindet, in welcher Sprache sie angeboten wird und von wann bis wann die Anmeldung offen ist.
Schritt 2 – Zulassung vorprüfen
Prüfen Sie anhand Ihres höchsten Bildungsabschlusses, wie viel Mindestberufserfahrung Sie nachweisen müssen. Prüfen Sie auch, ob Ihre Berufserfahrung zur angemeldeten Fachrichtung passt.
Schritt 3 – Bei Start der Anmeldefrist Strafregisterauszug bestellen
Sobald die Anmeldefrist offen ist, bestellen Sie direkt als erstes den Strafregisterauszug. Bei Wohnsitz im Ausland benötigen Sie zusätzlich einen Strafregisterauszug des Wohnsitzstaates.
Der Strafregisterauszug muss vor Ablauf der Anmeldefrist ausgestellt sein und darf bei Anmeldeschluss nicht älter als 90 Tage sein.
Schritt 4 – Online-Anmeldung ausfüllen
Füllen Sie das offizielle Online-Anmeldeformular vollständig aus. Achten Sie insbesondere auf korrekte Personalien gemäss Pass oder Identitätskarte, Prüfungssprache, AHV-Nummer, Fachrichtung sowie Angaben zu Abschluss, Berufserfahrung und Arbeitgebern.
Schritt 5 – Unterlagen vollständig zusammenstellen
Stellen Sie alle erforderlichen Unterlagen vollständig zusammen, insbesondere Anmeldeformular, Lebenslauf, Ausbildungsnachweise, Arbeitsbestätigungen, Pass oder Identitätskarte und Strafregisterauszug.
Schritt 6 – Dossier per Post zustellen
Das vollständige Dossier muss dem VSSU bis zum Ende der Anmeldefrist fristgerecht zugestellt werden. Massgebend ist, dass alle geforderten Unterlagen vollständig und korrekt vorliegen.
Entscheidend
Unvollständige, verspätete oder formell ungültige Anmeldungen werden nicht berücksichtigt. Eine Online-Anmeldung allein genügt nicht, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig und fristgerecht eingereicht werden.
Bei Start der Anmeldefrist sollte der Strafregisterauszug direkt als erstes bestellt werden. Link: Strafregisterauszug hier bestellen
Der Strafregisterauszug muss:
- vor Ablauf der Anmeldefrist ausgestellt sein
- bei Anmeldeschluss nicht älter als 90 Tage sein
- ohne Eintrag sein
Wichtig: Bestellbestätigung genügt nicht
Eine Bestellbestätigung des Strafregisterauszugs wird nicht als Ersatz für einen korrekt datierten Strafregisterauszug akzeptiert.
Massgebend ist der tatsächliche Strafregisterauszug mit gültigem Ausstellungsdatum, nicht der Nachweis, dass der Auszug bestellt wurde.
Beispiel: Wenn die Anmeldefrist am 31.08.2026 endet, darf der Strafregisterauszug frühestens am 31.05.2026 ausgestellt sein.
Wohnsitz Schweiz
Erforderlich ist der Schweizer Strafregisterauszug.
Wohnsitz Ausland
Erforderlich sind der Schweizer Strafregisterauszug und der Strafregisterauszug des Wohnsitzstaates. Beide Auszüge müssen korrekt datiert sein.
Unvollständige, verspätete oder nicht korrekt datierte Strafregisterauszüge können dazu führen, dass die Anmeldung formell nicht gültig ist.
Nach erfolgreicher Übermittlung der Online-Anmeldung gelangen Sie zum Ausdruck des Anmeldeformulars. Dieses Anmeldeformular müssen Sie ausdrucken, unterzeichnen und zusammen mit dem vollständigen Anmeldedossier per Post dem VSSU zustellen.
Nach Eingang und Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie eine Eingangsbestätigung zugesandt.
Eine Online-Anmeldung allein genügt nicht, wenn das ausgedruckte Anmeldeformular und die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig und fristgerecht per Post eingereicht werden.
Der Zulassungsentscheid wird nach Prüfung des vollständigen Anmeldedossiers durch die Prüfungskommission mitgeteilt.
Die Mitteilung erfolgt in der Regel ca. 8 Wochen nach Eingang der vollständigen Anmeldeunterlagen und mindestens drei Monate vor der Prüfung schriftlich.
Unvollständige oder verspätet eingereichte Unterlagen können die Prüfung des Dossiers verhindern oder zu einem negativen Zulassungsentscheid führen.
Das Prüfungsaufgebot informiert über Ort, Zeitpunkt, Prüfungsprogramm sowie zulässige und mitzubringende Hilfsmittel.
Das Prüfungsaufgebot wird den Kandidatinnen und Kandidaten spätestens vier Wochen vor Beginn der Prüfung schriftlich zugestellt.
Massgebend sind die Angaben der Prüfungsordnung, der Wegleitung und der jeweiligen Ausschreibung.
Repetenten müssen die Zulassungsbedingungen weiterhin erfüllen.
In der Regel reichen Repetenten nur die formellen Unterlagen erneut ein:
- Anmeldeformular
- Notenblatt
- Kopie Pass oder Identitätskarte
- gültiger Strafregisterauszug
- bei Wohnsitz im Ausland zusätzlich Strafregisterauszug des Wohnsitzstaates
Die Prüfungskommission kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen.
Welche Prüfungsteile muss ich als Repetent wiederholen?
Bei Repetentinnen und Repetenten werden nur die nicht bestandenen Fächer wiederholt. Bestandene Fächer werden nicht erneut geprüft.
Ein ungenügendes Fach muss jedoch vollständig mit allen zugehörigen Prüfungsteilen wiederholt werden.
- Mündliche Fachprüfung: Ist die Fachnote ungenügend, müssen die zur Fachnote gehörenden mündlichen und schriftlichen Prüfungsteile vollständig wiederholt werden.
- Praxisprüfung: Ist die Fachnote der Praxisprüfung ungenügend, müssen alle Praxisposten der betreffenden Fachrichtung vollständig wiederholt werden.
Welche Prüfungskosten fallen für Repetenten an?
Die Prüfungsgebühr für Repetentinnen und Repetenten reduziert sich um die bereits bestandenen Fächer bzw. Module. Sie richtet sich nach dem Umfang der zu wiederholenden Fächer und der dazugehörigen Prüfungsteile und wird gemäss Beschluss der Prüfungskommission festgelegt.
Nach erfolgreichem Abschluss einer Fachrichtung gelten die Grundfächer als erbracht:
- Branchenkunde
- Recht
- Sozialkompetenz
Bei weiteren Fachrichtungen sind nur die fachrichtungsspezifischen Prüfungen zu absolvieren.
Nein. Eine Umbuchung auf eine andere Prüfung, Fachrichtung, Sprache oder einen anderen Prüfungstermin ist nicht möglich.
Wenn Sie nicht am angemeldeten Prüfungstermin teilnehmen können oder eine andere Prüfung wählen möchten, ist nur folgendes Vorgehen möglich:
- Abmeldung von der bestehenden Anmeldung gemäss den geltenden Abmeldebedingungen und Fristen
- neue Anmeldung für den gewünschten Prüfungstermin innerhalb der dafür publizierten Anmeldefrist
- vollständige Einreichung des neuen Anmeldedossiers gemäss den geltenden Vorgaben
Allfällige Gebühren oder Kostenfolgen richten sich nach der aktuell gültigen Tarifliste sowie den Abmeldebedingungen.
Durchführung, Gebühren, Rücktritt und nach der Prüfung
Eine Prüfung wird gemäss Prüfungsordnung durchgeführt, wenn nach der Ausschreibung mindestens 15 Kandidierende pro Prüfungssprache die Zulassungsbedingungen erfüllen oder mindestens alle zwei Jahre.
Die definitive Durchführung richtet sich nach der Prüfungsordnung, der Wegleitung, der publizierten Terminliste und den Entscheiden der Prüfungskommission.
Aktueller Durchführungsrhythmus gemäss Terminliste
| Fachrichtung | Durchführungsrhythmus | Sprache |
|---|---|---|
| Bewachung | jeweils Frühling und Herbst | Deutsch und Französisch; Italienisch jeden zweiten Herbst |
| Anlassdienst | jeden zweiten Frühling | gemäss publizierter Terminliste |
| Zentralendienste | jeden zweiten Herbst | Deutsch und Französisch |
| Personenschutz | jeden zweiten Herbst | Deutsch und Französisch |
Die Prüfung kann in Deutsch, Französisch oder Italienisch abgelegt werden. Die Prüfungssprache wird bei der Anmeldung angegeben.
Achten Sie darauf, die gewünschte Prüfungssprache im Anmeldeformular korrekt auszuwählen.
Das Prüfungsaufgebot enthält auch das Verzeichnis der Expertinnen und Experten. Ausstandsbegehren gegen Expertinnen oder Experten müssen mindestens 10 Tage vor dem ersten Prüfungstag schriftlich und begründet eingereicht werden.
Kandidierende, die bezüglich Zulassungsbedingungen wissentlich falsche Angaben machen oder die Prüfungskommission täuschen oder zu täuschen versuchen, werden nicht zur Prüfung zugelassen.
Zu spät eingereichte oder zum Zeitpunkt der Anmeldefrist nicht vollständige Anmeldungen werden nicht berücksichtigt. In diesem Fall erteilt die Prüfungskommission einen negativen Zulassungsentscheid.
Kandidatinnen und Kandidaten können ihre Anmeldung bis 6 Wochen vor Beginn der Prüfung zurückziehen. Später ist ein Rücktritt nur bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes möglich.
Als entschuldbare Gründe gelten namentlich Mutterschaft, Krankheit und Unfall, Todesfall im engeren Umfeld sowie unvorhergesehener Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst.
Der Rücktritt muss der Prüfungskommission unverzüglich schriftlich mitgeteilt und belegt werden.
Unabhängig davon richten sich die finanziellen Folgen einer Abmeldung oder eines Rücktritts nach der jeweils gültigen Tarifliste. Je nach Zeitpunkt können Abmelde- oder Bearbeitungsgebühren anfallen.
Die Prüfungsgebühren und Abmeldegebühren richten sich nach der aktuell gültigen Tarifliste.
Massgebend ist immer die aktuell publizierte Tarifliste. Prüfen Sie die Kosten und Abmeldebedingungen vor der Anmeldung.
Direkt verlinken: Tarifliste, Prüfungsordnung und Wegleitung.
Auslagen für Reise, Unterkunft, Verpflegung und Versicherung während der Prüfung gehen zulasten der Kandidatinnen und Kandidaten.
Wer fristgerecht zurücktritt oder aus entschuldbaren Gründen zurücktreten muss, erhält den einbezahlten Betrag unter Abzug der entstandenen Kosten zurück.
Wer die Prüfung nicht besteht, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren.
Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote aller Prüfungsteile den Notenwert 4.0 nicht unterschreitet, beide Prüfungsteile der geprüften Fachrichtung mindestens 4.0 betragen und in nicht mehr als einem der Grundfächer 1 bis 3 ein Notenwert unter 4.0 erteilt werden muss. Keine Note darf unter 3.0 liegen.
4.0 und höhere Noten bezeichnen genügende Leistungen.
Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung nicht bestehen (z. B. Frühlingsprüfungen 2026), können sich frühestens für die nächste ordentliche Prüfung im Folgejahr anmelden (z. B. Frühlingsprüfungen 2027).
Wird auch die zweite Prüfung nicht bestanden, ist eine dritte und letzte Teilnahme frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der ersten Prüfung möglich.
Insgesamt kann die Prüfung maximal drei Mal absolviert werden.
Für Anmeldung und Zulassung zur Wiederholungsprüfung gelten grundsätzlich die gleichen Bedingungen wie für die erste Prüfung.
Die Prüfungskommission stellt jeder Kandidatin und jedem Kandidaten ein Zeugnis über die Prüfung aus. Darin sind insbesondere die Noten, die Gesamtnote, das Bestehen oder Nichtbestehen sowie bei Nichterteilung des Fachausweises eine Rechtsmittelbelehrung aufgeführt.
Gegen Entscheide der Prüfungskommission wegen Nichtzulassung zur Prüfung oder Verweigerung des Fachausweises kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim SBFI Beschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerde muss die Anträge und deren Begründung enthalten.
Der eidgenössische Fachausweis wird auf Antrag der Prüfungskommission vom SBFI ausgestellt. Die Namen der Fachausweisinhaberinnen und Fachausweisinhaber werden in ein vom SBFI geführtes Register eingetragen.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Der Bund unterstützt Absolvierende von vorbereitenden Kursen auf eidgenössische Prüfungen.
Die Rückvergütung betrifft vorbereitende Kurse. Die Prüfungsgebühr ist nicht rückvergütungsfähig.
Duplikate von eidgenössischen Fachausweisen oder Diplomen werden direkt beim SBFI bestellt, nicht beim VSSU.
Gemäss SBFI kann bei Verlust des Fachausweises oder Diploms gegen einen Unkostenbeitrag ein Duplikat bestellt werden. Die Lieferfrist beträgt gemäss SBFI ungefähr vier Wochen.
Erforderlich sind insbesondere Angaben zur verlorenen Urkunde, Name und Vorname, Heimatort, Geburtsdatum und Lieferadresse.
Prüfungsvorbereitung und Lernorganisation
Eine gute Prüfungsvorbereitung beginnt nicht erst mit dem Lernen, sondern mit der Organisation der Lernzeit, dem Verständnis der Prüfungsanforderungen und der Klärung der Unterstützung im persönlichen und beruflichen Umfeld.
Klären Sie frühzeitig, welche Fachrichtung Sie absolvieren, welche Prüfungsanforderungen gelten und welche Unterlagen, Lernmittel und digitalen Zugänge Sie benötigen.
Lesen Sie frühzeitig die verbindlichen Grundlagen:
- Prüfungsordnung
- Wegleitung
- Ausschreibung der jeweiligen Prüfung
- Merkblatt der angemeldeten Fachrichtung
- FAQ und Anmeldeinformationen auf der VSSU-Website
Die Prüfungsordnung und die Wegleitung geben insbesondere das Berufsbild, die Prüfungsstruktur und die geforderten Kompetenzen vor. Das Merkblatt der jeweiligen Fachrichtung erklärt die konkrete Prüfungssituation, das Prüfungssetting und die fachrichtungsspezifischen Anforderungen.
Prüfungsvorbereitung braucht Lernkompetenz, Planung und Verbindlichkeit. Klären Sie während der Ausbildungs- und Vorbereitungszeit frühzeitig mit Ihrem nahen Umfeld, wann und wie Sie regelmässig lernen können.
- Familie und privates Umfeld einbeziehen
- Arbeitgeber beziehungsweise Einsatzplanung frühzeitig informieren
- Ausbildungsinstitution oder Vorbereitungskursanbieter einbinden
- fixe Lernzeiten pro Woche vereinbaren
- Lernzeit realistisch neben Beruf, Familie und Erholung planen
Entscheidend ist, dass Sie mit Ihrem Umfeld und mit dem Arbeitgeber die bestmöglichen Voraussetzungen während der Lernzeit schaffen.
Erstellen Sie einen Lernplan bis zur Prüfung. Dieser sollte nicht nur den Lernstoff enthalten, sondern auch die Lernmethoden:
- wöchentliche Lernfenster
- Lernziele pro Grundfach und Fachrichtung
- Wiederholungsphasen
- Übungsfragen und Fallbearbeitungen
- praktische Trainingssituationen
- Lernkontrollen und Standortbestimmungen
- letzte Kontrolle von Prüfungsordnung, Wegleitung und Fachrichtungsmerkblatt vor der Prüfung
Planen Sie nicht nur das Lesen der Unterlagen, sondern auch Anwendung, Wiederholung, Fallbearbeitung und praktische Übung.
Nutzen Sie die offiziellen Lernmittel und digitalen Lernangebote frühzeitig.
- Lernbücher und Lehrmittel sind über den VSSU-Webshop erhältlich.
- Der Campus-Zugang kann über den Webshop monatsweise gekauft und bei Bedarf verlängert werden.
- Rund drei Monate vor der Prüfung erhalten Kandidatinnen und Kandidaten einen kostenlosen Campus-Account zugestellt.
Beginnen Sie trotzdem frühzeitig mit der Vorbereitung. Warten Sie nicht bis zum kostenlosen Campus-Zugang drei Monate vor der Prüfung, wenn Sie bereits früher mit den Lernmitteln oder dem Campus arbeiten möchten.
Ein Prüfungsvorbereitungslehrgang bei einer Ausbildungsinstitution ist zwingend zu empfehlen. Vorbereitungskurse sind freiwillig, ersetzen aber keine Zulassungsvoraussetzung und garantieren weder Zulassung noch Prüfungserfolg.
Ein Vorbereitungskurs hilft insbesondere bei:
- Strukturierung des Lernstoffs
- Verständnis der Prüfungsanforderungen
- Übung von Prüfungssituationen
- Rückmeldungen zu Wissensstand und Lernfortschritt
- Austausch mit anderen Kandidatinnen und Kandidaten
Entscheidend ist, dass Kandidatinnen und Kandidaten gemeinsam mit Arbeitgeber und Ausbildungsinstitution die bestmöglichen Voraussetzungen für die Lernzeit schaffen.
Suchen sie eine Liste der Vorbereitungskurse?
Bereiten Sie sich gezielt auf Ihre angemeldete Fachrichtung vor:
- Bewachung: Objektschutz, Kontrollgänge, Patrouillen, Zugangskontrollen, Rapporte und sicherheitsrelevante Situationen.
- Anlassdienst: Veranstaltungssicherheit, Zutrittskontrollen, Besucherlenkung, Crowd Management und Notfallszenarien.
- Zentralendienste: Leitstellen, Einsatzzentralen, Überwachung, Alarmmanagement, Koordination und Kommunikation.
- Personenschutz: Schutzaufträge, Begleitschutz, Risikobeurteilung, Einsatzplanung und die zusätzlichen Anforderungen der Fachrichtung.
Das Merkblatt der jeweiligen Fachrichtung erklärt die konkrete Prüfungssituation, das Setting und die fachrichtungsspezifischen Anforderungen.
Grundfächer
Bereiten Sie die Grundfächer systematisch vor:
- Branchenkunde
- Recht
- Sozialkompetenz
Praktische Prüfung
Bereiten Sie praktische Situationen realitätsnah vor. Entscheidend ist nicht nur Fachwissen, sondern auch die Anwendung in konkreten Situationen, die Kommunikation, das korrekte Vorgehen und die nachvollziehbare Begründung des Handelns.
Üben Sie insbesondere:
- Situationen strukturiert analysieren
- korrekt handeln und priorisieren
- Entscheide begründen
- Kommunikation mit Beteiligten
- Rapportierung und Nachvollziehbarkeit
Kandidatin / Kandidat
Verantwortlich für Prüfungstermin, Zulassungsvorprüfung, Strafregister, vollständige Unterlagen, Online-Anmeldung, postalische Einreichung des Dossiers, Abmeldung/Rücktritt und Meldung persönlicher Änderungen.
Arbeitgeber
Unterstützt mit korrekten Arbeitsbestätigungen, Stundenangaben, Beschreibung der Tätigkeiten und, soweit möglich, Einsatz- und Lernzeitplanung.
Ausbildungsinstitution / Vorbereitungskursanbieter
Unterstützt die fachliche Vorbereitung, Lernplanung und Lernmethodik. Sie kann keine Zulassung garantieren.
VSSU Prüfungsbüro
Zuständig für Entgegennahme der Unterlagen, administrative Dossierkontrolle und Kommunikation gemäss Prozess.
Prüfungskommission
Entscheidet über Zulassung, Einstufung, Nachteilsausgleich, Prüfungsentscheid und Umfang der zu wiederholenden Fächer.
SBFI
Das SBFI ist insbesondere zuständig für:
- Ausstellung des eidgenössischen Fachausweises
- Rekurs- bzw. Beschwerdeinstanz bei Entscheiden der Prüfungskommission, insbesondere bei Nichtzulassung zur Prüfung oder Nichterteilung des eidgenössischen Fachausweises
- Duplikate von eidgenössischen Fachausweisen und Diplomen
- Bundesbeiträge für vorbereitende Kurse gemäss den offiziellen Vorgaben
Verbindlich sind die jeweils aktuell publizierten offiziellen Grundlagen:
- Prüfungsordnung
- Wegleitung
- Tarifliste
- Ausschreibung der jeweiligen Prüfung
- Merkblätter und Anmeldeinformationen
- Informationen der jeweiligen Fachrichtung
Offizielle Seiten und Dokumentbereiche :